Montis

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Lantis BV ist der niederländische Möbelhersteller der Marke Montis mit Sitz in der Steenstraat 2, (5107 NE) Dongen, Niederlande, und eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 95593136.

1. Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen Montis und der Gegenpartei, die im Folgenden als „der Käufer“ bezeichnet wird.
1.2 Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die vom Käufer verwendet werden oder auf die er sich in irgendeiner Weise beruft, wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.
1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Aus solchen Abweichungen können keine Rechte in Bezug auf später eingegangene Rechtsverhältnisse abgeleitet werden.

2. Abschluss von Verträgen

2.1 Alle Angebote, Kostenvoranschläge und dergleichen sind freibleibend.
2.2 Alle Kauf- und Verkaufsverträge werden von Montis unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass aus den einzuholenden Informationen hervorgeht, dass der Käufer ausreichend kreditwürdig ist und in die Vertriebspolitik von Montis passt.
2.3 Ein Vertrag zwischen der Montis und dem Käufer kommt erst dann zustande, wenn der vorgelegte Auftrag von der Montis schriftlich bestätigt und/oder der Auftrag von der Montis ausgeführt wurde.
2.4 Wenn die Montis den vom Käufer erteilten Auftrag nicht sofort oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausführen kann, informiert die Montis den Käufer so schnell wie möglich darüber und gibt die Frist an, innerhalb derer die Montis voraussichtlich in der Lage sein wird, den erteilten Auftrag auszuführen.
2.5 Entscheidet sich Montis auf Wunsch dafür, die vom Käufer bestellten Möbel mit vom Käufer bereitzustellenden Polstermaterialien zu polstern (sog. „Eigenpolsterung“), kommt der Kaufvertrag zu folgenden Bedingungen zustande:
a. Die Eigenpolsterung muss frachtfrei an Montis geliefert werden;
b. Der Käufer muss die Eigenpolsterung mit einem Etikett versehen, auf dem der Name und die Adresse des Käufers, die Bestellnummer und die Artikelnummer angegeben sind;
c. Reste der gelieferten eigenen Polsterung können nicht zurückverlangt werden und sind nicht ersatzfähig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart;
d. Bei Möbeln, die mit einem eigenen Bezug versehen sind, beginnt die Lieferfrist erst nach Erhalt des Bezugs.
2.6 Eine einmal von Montis angenommene Bestellung kann vom Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Montis weder geändert noch storniert werden.

3. Preise

3.1 Die Montis unterbreitet ihre Angebote auf der Grundlage der Preise, Tarife, Bedingungen, Abgaben usw., die zum Zeitpunkt des Angebots gelten. Sollten nach dem Abschluss eines Vertrages zwischen Montis und dem Käufer, aber vor der Lieferung Änderungen bei den Selbstkostenpreisfaktoren, wie Material-, Rohstoff- oder Lohnkosten, staatliche Maßnahmen, Versicherungsprämien, Frachtsätze, Devisenkurse, Steuern, Gebühren, Abgaben usw. eintreten, so gilt der von Montis entsprechend angepasste Preis, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Montis wird den Käufer so schnell wie möglich über etwaige Preiserhöhungen informieren. Die Preise enthalten keine Verkaufs-, Nutzungs-, Verbrauchs-, Privilegien- oder ähnliche Steuern, die von staatlichen Stellen erhoben werden; derartige Steuern sind vom Käufer zu zahlen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von Montis eine für die zuständigen Steuerbehörden akzeptable Steuerbefreiungsbescheinigung vorzulegen.

4. Lieferung

4.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung frei Haus des Käufers. In den Fällen, in denen der Käufer Montis nicht die Möglichkeit gibt, an seinem Standort zu liefern, bedeutet Lieferung auch, dass die Charge im entsprechenden Lager von Montis vollständig versandfertig ist.
4.2 Der Käufer ist verpflichtet, Montis die Möglichkeit zu geben, die bestellten Produkte zum Liefertermin an seinem Standort zu liefern. Wenn der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird Montis die bestellten Produkte in ihrem Lager oder anderswo einlagern (lassen). Der Käufer ist verpflichtet, Montis alle Kosten im Zusammenhang mit der genannten Lagerung zu erstatten.
4.3 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, basieren die Lieferfristen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der Produkte (Komponenten) an Montis. Durch die bloße Überschreitung einer Lieferfrist gerät Montis nicht von Rechts wegen in Verzug.
4.4 Lieferfristen stellen nur Schätzungen von Montis dar, und Teillieferungen sind zulässig. Montis haftet nicht für Verzögerungen bei der Ausführung von Aufträgen oder Verträgen oder bei der Lieferung oder dem Versand von Produkten oder für Schäden, die dem Käufer aufgrund einer solchen Verzögerung entstehen. Die Lieferung hängt von der Aufrechterhaltung einer für Montis zufriedenstellenden Kreditwürdigkeit des Käufers ab. Montis kann die Ausführung oder Lieferung jederzeit aussetzen oder verzögern, bis Montis nach eigenem Ermessen ausreichende Zusicherungen über die Zahlungsfähigkeit des Käufers erhalten hat, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Vorauszahlung oder Zahlung ausstehender Beträge. Werden solche Zusicherungen nicht gegeben, ist Montis berechtigt, diesen Vertrag ohne weitere Haftung oder Verpflichtung gegenüber dem Käufer zu kündigen.

5. Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt

5.1 Das Eigentum an allen von der Montis an den Käufer gelieferten und zu liefernden Produkten verbleibt bei der Montis, und der Käufer räumt der Montis hiermit ein Sicherungsrecht daran ein, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus einem mit der Montis geschlossenen Vertrag noch nicht vollständig erfüllt hat.
5.2 Wenn der Abnehmer aus den in 5.7. genannten Produkten oder teilweise daraus eine neue Sache herstellt, handelt es sich um eine Sache, die Montis für sich herstellen lässt, und der Abnehmer verwahrt diese Sache für Montis als deren Eigentümer.
5.3 Der Käufer ist verpflichtet, Montis unverzüglich zu informieren, wenn
a. Dritte ihre Rechte an den in 5.7 genannten Produkten geltend machen.
b. er beabsichtigt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub zu stellen und/oder ihm ein solcher gewährt wurde;
c. er beabsichtigt, einen freiwilligen Konkursantrag zu stellen und/oder erfahren hat, dass einer oder mehrere seiner Gläubiger beabsichtigen, einen Konkursantrag zu stellen, sowie wenn er für insolvent erklärt wird.
5.4 Wenn sich Montis auf den in 5.7. genannten Eigentumsvorbehalt beruft, ist Montis berechtigt, die gelieferten Produkte ohne gerichtliche Intervention in Besitz zu nehmen.
5.5 Der Käufer verpflichtet sich hiermit, auf erstes Anfordern alle Waren, deren (Mit-)Eigentümer der Käufer durch Spezifizierung, Verbindung oder Verwechslung mit von Montis gelieferten oder zu liefernden Produkten wird, an Montis zu verpfänden, die ein solches Pfand akzeptiert, als Sicherheit für alle Forderungen, die Montis zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber dem Käufer hat oder haben wird.
5.6 Der Käufer gewährt der Montis hiermit ein fortdauerndes Sicherungsrecht an allen an den Käufer verkauften und/oder gelieferten Produkten sowie an den Erlösen daraus. Der Käufer ist verpflichtet, alle Finanzierungserklärungen und sonstigen Dokumente, die die Montis in angemessener Weise für die Vervollkommnung dieses Sicherungsrechts verlangt, auszufertigen und zu übergeben, und der Käufer ermächtigt die Montis hiermit, alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die für die Begründung, Vervollkommnung, Erhaltung und Durchsetzung ihres Sicherungsrechts angemessenerweise erforderlich sind.

6. Garantie

6.1 Mit Ausnahme von Polstermaterialien (siehe Artikel 6.2.) garantiert Montis, dass die an den Käufer verkauften Produkte für einen Zeitraum von sechzig Monaten ab dem Lieferdatum frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Für mechanische Systeme garantiert Montis einen Zeitraum von 24 Monaten ab Rechnungsdatum. Montis repariert oder ersetzt nach eigenem Ermessen jedes Produkt oder Teil davon (mit Ausnahme von Polstermaterialien), das sich zum Zeitpunkt der Lieferung als mangelhaft erweist, wenn dieses Produkt oder Teil auf Kosten und Risiko des Käufers zurückgeschickt wird und innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels bei Montis eingeht. Beschreibungen, Darstellungen und andere Informationen zu Montis-Produkten, die in
Montis-Katalogen, Anzeigen oder anderen Werbematerialien enthalten sind, oder Aussagen oder Darstellungen von Montis-Verkaufsagenten oder -Vertretern sind für Montis nicht bindend und sind nicht Teil dieser eingeschränkten Garantie, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als Produktspezifikationen gekennzeichnet. Diese eingeschränkte Garantie gilt nicht für normale Abnutzung (siehe Artikel 6.2.), Verwendung unter Bedingungen, die über die Spezifikationen hinausgehen, Missbrauch, nicht autorisierte Reparaturen oder Änderungen, unsachgemäße Verwendung oder Wartung oder Schäden, die durch Unfälle, Brände oder andere natürliche Ursachen verursacht wurden. Diese beschränkte Garantie ist das einzige Rechtsmittel des Käufers. Sie gilt nicht als gegenstandslos, solange Montis bereit und in der Lage ist, defekte Produkte in der angegebenen Weise zu reparieren oder zu ersetzen. Für vom Käufer durchgeführte Reparaturen wird kein Ersatz geleistet. Sofern in diesem Abschnitt 6.1 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gibt Montis keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen oder Garantien jeglicher Art, Natur oder Beschreibung, einschließlich und ohne Einschränkung jeglicher Garantie der Marktgängigkeit oder Eignung der Produkte für einen bestimmten Zweck, und Montis lehnt diese hiermit ab.

6.2 Garantie auf Möbelstoffe
Wenn unsere Möbelstoffe sowie die von De Ploeg, Kvadrat und Rohi mit fleck- und/oder schmutzabweisenden Mitteln imprägniert werden, erlischt die Garantie auf den Stoff vollständig. Wir können keine Haftung übernehmen, wenn der ‚Original‘-Stoff verändert wird. Bei Mängeln, die Montis zuzuschreiben sind und die Polstermaterialien betreffen, gehen die Kosten für die Reparatur und/oder den Ersatz der Polstermaterialien, einschließlich der Frachtkosten, zu Lasten von Montis: vollständig, innerhalb von 1 Jahr ab Rechnungsdatum; für 2/3 des Teils, innerhalb von 2 Jahren ab Rechnungsdatum; für 1/3 des Teils, innerhalb von 3 Jahren ab Rechnungsdatum. Die in 6.2. genannten Fristen können um höchstens 4 Monate überschritten werden, wenn die Möbel nach dem Rechnungsdatum in Gebrauch genommen wurden. In keinem Fall haftet Montis gegenüber dem Käufer, weder vertraglich noch aus unerlaubter Handlung oder aufgrund einer anderen Rechtstheorie (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit oder verschuldensunabhängige Haftung), für Gewinn- oder Einnahmeverluste, Nutzungsausfall oder ähnliche wirtschaftliche Verluste oder für direkte, spezielle Neben-, Folge- oder ähnliche Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Nichtlieferung, der Wartung, der Nutzung, der Installation, der Instandhaltung, dem Zustand oder dem Besitz eines im Rahmen dieses Vertrags verkauften Produkts ergeben, oder für Ansprüche, die von einer anderen Partei gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden, selbst wenn Montis auf die Möglichkeit eines solchen Anspruchs hingewiesen wurde. In keinem Fall übersteigt die Haftung von Montis für vom Käufer geltend gemachte Ansprüche den Kaufpreis des Produkts, für das der Anspruch geltend gemacht wird. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, Montis von allen Ansprüchen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Verlusten, Kosten und Ausgaben (einschließlich und ohne Einschränkung angemessener Anwaltskosten) unabhängig von der zugrunde liegenden Theorie (einschließlich und ohne Einschränkung Fahrlässigkeit und Gefährdungshaftung) freizustellen, die Montis infolge von Ansprüchen, Forderungen, oder Klagen von Dritten gegen Montis, die sich aus dem Verkauf, der Lieferung, der Installation eines an den Käufer verkauften oder gelieferten Produkts oder im Zusammenhang mit der Verwendung, dem Zustand, dem Besitz, der Installation, dem Eigentum, dem Transport, dem Beladen, dem Entladen, der Wartung oder der Rückgabe eines an den Käufer verkauften Produkts ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche wegen Sach- oder Personenschäden (einschließlich Todesfällen).

7. Ansprüche

7.1 Jede Reklamation muss unverzüglich nach Feststellung eines Mangels, für den Montis gemäß den Bestimmungen in 6.1. haftet, schriftlich eingereicht werden, wobei die Reklamation, wenn es sich um einen äußerlich erkennbaren Mangel handelt, innerhalb von acht Tagen nach dem Lieferdatum eingereicht werden muss.
7.2 Wird eine Reklamation als begründet angesehen, repariert, ersetzt oder erstattet Montis nach eigenem Ermessen kostenlos die (Komponenten der) Produkte, auf die sich die Reklamation bezieht.

8. Zahlung

8.1 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum und in der auf der Rechnung angegebenen Währung auf ein von Montis zu benennendes Bankkonto zu erfolgen.
8.2 Die Zahlung für jede Lieferung hat durch den Käufer ohne Skonto und ohne Anspruch des Käufers auf Verrechnung zu erfolgen. Auch bei einer Überschreitung der Lieferfrist für eine Bestellung oder bei einer Reklamation bleibt der Käufer zur vollständigen und rechtzeitigen Zahlung verpflichtet.
8.3 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit Zahlungen gehen zu Lasten des Käufers.
8.4 Wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt, befindet er sich ohne Inverzugsetzung in Verzug und hat ab dem Zeitpunkt des Verzugsbeginns Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz zu zahlen, je nachdem, welcher Satz niedriger ist.
8.5 Sobald der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat er auch die außergerichtlichen Inkassokosten zu tragen, wenn und sobald Montis bei einem Dritten einen Regressantrag gegen den Käufer stellt.
8.6 Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf der Grundlage der von der niederländischen Rechtsanwaltskammer angewandten Inkassotarife berechnet.
8.7 Jede Zahlung des Abnehmers dient in erster Linie der Begleichung der gesetzlichen Zinsen, und die vom Abnehmer geschuldeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten werden dann auf die älteste offene Forderung angerechnet. Der Käufer ist nicht berechtigt, Beträge, die er der Montis zur Befriedigung von Forderungen gegenüber der Montis schuldet, zurückzuhalten oder aufzurechnen.

9. Höhere Gewalt

9.1 Montis haftet nicht für Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese Versäumnisse oder Verzögerungen direkt oder indirekt durch Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Unfälle, Krieg, Aufruhr oder zivile Unruhen, Vorschriften oder Anforderungen von Regierungsbehörden, Unterbrechungen von Transportmitteln, Lieferengpässe oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber Montis in Bezug auf die Herstellung oder Lieferung von Produkten oder Teilen davon verursacht wurden, oder Transportverzögerungen, Lieferengpässe oder das Versäumnis einer Partei, eine Verpflichtung gegenüber Montis in Bezug auf die Produktion oder Lieferung der Produkte oder eines Teils davon zu erfüllen, ein Embargo oder eine andere Ursache, die den hier aufgezählten Ursachen ähnlich oder unähnlich ist und außerhalb der Kontrolle von Montis liegt.
9.2 Kann die Leistung aufgrund einer unentschuldbaren Verzögerung nicht innerhalb der ursprünglichen Leistungsfrist erbracht werden, wird die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum verlängert, um die Leistung zu erbringen.

10. Auflösung

10.1 Wenn der Abnehmer in irgendeiner Weise seinen Verpflichtungen gegenüber Montis nicht nachkommt, sowie im Falle eines Antrags auf Zahlungsaufschub, eines Zahlungsaufschubs selbst, eines Antrags auf freiwilligen oder unfreiwilligen Konkurs, eines Konkursbeschlusses, eines Konkurses oder einer Liquidation oder einer Einstellung (eines Teils) der Geschäftstätigkeit des Abnehmers, ist Montis unbeschadet der sonstigen Rechte von Montis berechtigt.
10.2 Wenn Montis den Vertrag/die Verträge auflöst, wird alles, was der Käufer Montis aus welchem Grund auch immer schuldet, unbeschadet der sonstigen Rechte von Montis sofort fällig, wobei Montis berechtigt ist, die weitere Ausführung eines Auftrags sofort zu verschieben.

11. Geltendes Recht

11.1 Auf alle Verträge zwischen Montis und dem Käufer findet niederländisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1980.
11.2 Das zuständige Gericht in Breda ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit (der Ausführung) eines Vertrags zwischen Montis und dem Käufer ergeben können, sowie für alle Streitigkeiten über die vorliegenden Bedingungen. Im Falle von Unterschieden im Text oder in der Erklärung zwischen dem englischen und dem niederländischen Text gilt der niederländische Text.

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